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Eigentum (Wohnungseigentum, Eigentumswohnung)

Entstehung

Rz. 2

a) Nach dem Wohnungseigentumsgesetz ist Wohnungseigentum möglich.

Eigentum an einer Eigentumswohnung (Wohnungseigentum) kann auf zwei Arten entstehen,

  • durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum durch die Miteigentümer oder

  • durch die Teilung durch den Alleineigentümer (§ 2 WEG@).

b) Bei der vertraglichen Einräumung von Sondereigentum sind sich die Miteigentümer eines Grundstücks einig, dass jedem der Miteigentümer das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude eingeräumt wird (§ 3 Abs. 1 WEG@).

Sondereigentum ist das alleinige Eigentum an einer Wohnung innerhalb eines Hauses, das mehreren Eigentümern gehört (vgl. § 3 Abs. 2 WEG@).

c) Steht ein Grundstück im Alleineigentum einer Person, kann der Eigentümer sein Grundstück durch Teilungserklärung gegenüber dem Grundbuchamt in Miteigentumsanteile aufteilen. Er kann sein Grundstück durch Erklärung in der Weise aufteilen, dass mit jedem Eigentumsanteil zugleich das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung (in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude) verbunden ist (siehe Teilungserklärung, Rz.3).

d) Jeder Wohnungseigentümer kann mit den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben verfahren (siehe Sondereigentum, Rz.5).


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Dokument-Nr. 0001650 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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