Gemeinschaftseigentum
Rz. 13
Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen (
§ 1 Abs. 5 WEG@).
Zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören beispielsweise das Grundstück und Teile des Gebäudes (wie Grundfläche, Hauswand, Dach, Balkon mit Balkongeländer und Bodenplatten, Markisen als fassadengestaltende Elemente (siehe Markisen,
Rz.10).
Teile eines Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden (vgl.
§ 5 Abs. 2 WEG@). Dazu gehören auch Wohnungseingangstüren
Wohnungseingangstüren stehen nicht im Sondereigentum, sondern im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer (BGH, 25. Oktober 2013 - V ZR 212/12; Leitsatz). Sie dienen dem gemeinschaftlichen Gebrauch, indem sie das Sonder- von dem Gemeinschaftseigentum abgrenzten(BGH aaO, Rn. 7-10).
Flächen, die zum gemeinschaftlichen Eigentum (Gemeinschaftseigentum) gehören, können an einzelne Wohnungseigentümer zur ausschließlichen Nutzung zugewiesen werden (siehe Sondernutzungsrecht,
Rz.14).
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