Markisen
Rz. 10
a) Markisen an der Hauswand gehören, wie die Außenfassade eines Hauses (siehe Außenfassade,
Rz.9) zum Gemeinschaftseigentum.
Wird eine Markise vom Wohnungseigentümer an der Hauswand angebracht, dann handelt es sich hierbei um eine bauliche Veränderung nach
§ 22 WEG@, welche die Zustimmung der Miteigentümer erfordert.
b) Markisen sind nicht sondereigentumsfähig, sie fallen unter das gemeinschaftliche Eigentum. Markisen sind fassadengestaltende Elemente (OLG Frankfurt a.M. 17.08.2006 – 20 W 205/05).
Sonderrechtsfähig sind Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes (vgl.
§ 5 Abs. 1 WEG@). Andere Teile eines Gebäudes sind nicht sondereigentumsfähig. Nicht sondereigentumsfähig sind Teile (Sachen) eines Gebäudes, die die äußere Gestaltung des Gebäudes verändern, wozu Markisen gehören. Markisen sind fassadengestaltende Elemente (OLG Frankfurt aaO). Sie gehören wie die Haustür oder das Balkongeländer zum Gemeinschaftseigentum (siehe Gemeinschaftseigentum,
Rz.13).
Möglich ist, dass bereits der Bauträger im Rahmen der Erstellung von Wohnungseigentum für jede Wohnung Markisen an der Hauswand anbringt. In diesem Fall sind die Markisen, wie die Fenster und Türen des Hauses als Gemeinschaftseigentum anzusehen (siehe Gemeinschaftseigentum,
Rz.13).
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