Sondereigentum
Rz. 5
Sondereigentum ist ein Begriff aus dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG).
Sondereigentum soll nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind (sog. Abgeschlossenheitsbescheinigung,
§ 3 Abs. 2 WEG@). Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist eine Voraussetzung für die Aufteilung eines Gebäudes in Wohnungseigentum.
Garagenstellplätze gelten als abgeschlossene Räume, wenn ihre Flächen durch dauerhafte Markierungen ersichtlich sind (
§ 3 Abs. 2 WEG@).
Gegenstand des Sondereigentums sind die gemäß § 3 Abs. 1 bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das nach § 14 zulässige Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird (
§ 5 Abs. 1 WEG@).
Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben verfahren, insbesondere diese bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen (
§ 13 Abs. 1 WEG@).
Jeden Wohnungseigentümer treffen in Bezug auf sein Sondereigentum bestimmte Pflichten, insbesondere ist er verpflichtet die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile instand zu halten (
§ 14 WEG@).
Für einen Vertrag, durch den sich ein Teil verpflichtet, Sondereigentum einzuräumen, zu erwerben oder aufzuheben, gilt
§ 311b Abs. 1 BGB@ entsprechend (
§ 4 Abs. 3 WEG@), d.h. für den Kaufvertrag einer Eigentumswohnung ist eine notarielle Beurkundung erforderlich (siehe
Details).
Wohnungseingangstüren stehen nicht im Sondereigentum, sondern im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer (siehe Gemeinschaftseigentum,
Rz.13).
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