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Eigentum (Wohnungseigentum, Eigentumswohnung)

Verwaltung

Rz. 15

Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt den Wohnungseigentümern (§ 20 WEG@). Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens notwendig sind (§ 21 WEG@).

Die Wohnungseigentümer können die Verwaltung auch einem Verwalter übertragen. Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit. Die Bestellung darf auf höchstens fünf Jahre vorgenommen werden, im Falle der ersten Bestellung nach der Begründung von Wohnungseigentum aber auf höchstens drei Jahre (§ 26 Abs. 1 WEG@).


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Dokument-Nr. 0001650 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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