Wohnungsgrundbuch
Rz. 19
Das Wohnungsgrundbuch ist im WEG geregelt.
Vorab sind Kenntnisse im Grundbuchrecht erforderlich. Das Grundbuch iSd. GBO enthält alle Grundstücke einer Gemeinde oder Stadt. Für jedes Grundstück gibt es ein Grundbuchblatt. Jeder Eigentümer eines Grundstücks erhält vom Grundbuchamt aus dem Grundbuch eine Kopie vom Grundbuchblatt seines Grundstücks ausgehändigt (
Grundbuchblatt)
Mit der Errichtung von
Wohnungseigentum auf einem Grundstück wird für jeden Miteigentumsanteil (Sondereigentum, Wohnung) von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt angelegt. Auf diesem ist das zu dem Miteigentumsanteil gehörende Sondereigentum (z.B. Wohnung) und sonstige Sondereigentumsrechte einzutragen (
§ 7 Abs. 1 WEG@), d.h. jeder Miteigentumsanteil erhält ein besonderes Grundbuchblatt. Das besondere Grundbuchblatt wird auch als Wohnungsgrundbuch bezeichnet.
Im besonderen Grundbuchblatt (Wohnungsgrundbuch) stehen beispielsweise der Eigentümer, die Miteigentumsanteile am Grundstück und ein Verweis auf den
Aufteilungsplan. Mit der Eintragung des Eigentümers im Wohnungsgrundbuch entstehen die Wohnungseigentumsrechte (
§ 4 WEG@).
Das ursprüngliche
Grundbuchblatt des Grundstücks wird von Amts wegen geschlossen (
§ 7 Abs. 1 WEG@).
Der Aufbau des besonderen Grundbuchblattes entspricht dem Aufbau des normalen Grundbuchblatts: Bestandsverzeichnis mit Lage und Grösse des Grundstücks und die Grösse und Umfang jedes Miteigentumanteils und Sondereigentums, Abteilung I mit den Eigentümern, Abteilung II (allgemeine Belastungen) und III (Grundpfandrechte).
Der Anspruch auf volle Einsicht in das Wohnungsgrundbuch steht einem Miteigentümer nicht zu. Der Anspruch in das Bestandsverzeichnis und in Abteilung I des Grundbuchs besteht, aber nicht in Abteilung II und III wegen den persönlichen Haftungsverhältnissen der anderen.
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