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Rechtsgeschäfte (Zeitbestimmung)

Endtermin

Rz. 3

a) Enthält ein Rechtsgeschäft einen Endtermin, gelten die Regelungen für eine auflösende Bedingung (vgl. § 163 BGB@). Die auflösende Bedingung ist in § 158 Abs. 2 BGB@ geregelt. Nach dieser Vorschrift endet die Wirkung des Rechtsgeschäfts mit Eintritt des Endtermins. Mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

Ein Vertrag mit einem Endtermin ist von Anfang an wirksam. Die Parteien sind an den geschlossenen Vertrag gebunden (sog. Bindungswirkung).

b) Der Endtermin bezieht sich auf das Ende des Rechtsgeschäfts.

Ist in einem Vertrag ein Endtermin (Befristung) genannt, endet der Vertrag mit Eintritt des Endtermins (Zeitablauf), ohne dass eine Kündigungserklärung erforderlich ist (sog. befristeter Vertrag oder Zeitvertrag).

Endtermine werden bei Dauerschuldverhältnissen vereinbart, z.B. ein Arbeitsvertrag mit einem Endtermin endet mit Eintritt des Endtermins (sog. befristeter Arbeitsvertrag). Mit Eintritt des Endtermins tritt der frühere Rechtszustand wieder ein (vgl. § 158 Abs. 2 BGB@).

c) Der Annahme der Befristung (Endtermin) steht nicht entgegen, wenn im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das Ende des Vertrages noch nicht feststeht, also ungewiss ist. Es genügt, wenn für die Parteien bei Vertragsschluss feststeht, dass das den Vertrag beendende Ereignis sicher eintreten wird (vgl. BGH, 22.10.2003 - XII ZR 112/02, Rn. 15). Für eine Befristung ist erforderlich, dass der Eintritt des Ereignisses sicher ist, wie z.B. Ostermontag oder Weihnachten.

Dementsprechend nimmt die Rechtsprechung beim Abstellen auf ein nur der Zeit nach ungewisses Ereignis (wie den Tod eines Menschen) eine Befristung an (OLG Düsseldorf, 05.02.2020 - U (Kart) 4/19). Nach dem OLG Düsseldorf und dem BGH ist entscheidend, ob die Parteien das künftige Ereignis als gewiss oder als ungewiss angesehen haben (vgl. BGH, 22.10.2003 - XII ZR 112/02, Rn. 15; BGH, 05.04.1993 - II ZR 238/91, Rn. 29).

Beispiel: Soll nach den Vorstellungen der Parteien ein Rahmenvertrag für die Zeit der Produktion eines Fahrzeugmodells und darüber hinaus bis zum Ende der Ersatzteilversorgung laufen, liegt ein befristeter Rahmenvertrag vor, da das Vertragsende (Produkteinstellung) gewiss ist (OLG Düsseldorf aaO).


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Dokument-Nr. 000807 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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