Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Rechtsgeschäfte können eine Zeitbestimmung haben.
Die Zeitbestimmung ist ein zukünftige gewisses Ereignis ( § 163 BGB@) z.B. Geburtstag, Weihnachten. Auch ein kalendermäßig festgelegter Tag in der Zukunft (z.B. Termin, 15.10.xx) tritt sicher ein. |
Die Zeitbestimmung kann ein
Der Annahme der Befristung (Endtermin) steht nicht entgegen, wenn im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das Ende des Vertrages noch nicht feststeht, also ungewiss ist. Es genügt, wenn für die Parteien bei Vertragsschluss feststeht, dass das den Vertrag beendende Ereignis sicher eintreten wird, z.B. wie Ostermontag oder Weihnachten (siehe Endtermin,
Rz.3).
Ein Vertrag mit einer Zeitbestimmung ist von Anfang an wirksam. Die Parteien sind an den geschlossenen Vertrag gebunden (sog.
Bindungswirkung).
Auf die vertraglichen Pflichten haben Anfangstermin und Endtermin unterschiedliche Wirkung.
Beispiel: Vertragspflichten mit einem Anfangstermin entfalten ihre Wirkung nicht mit Vertragsschluss, sondern erst mit Eintritt der Zeitbestimmung (siehe Anfangstermin,
Rz.2). Ein Vertrag mit einem Endtermin, endet mit Eintritt des Endtermins (Zeitablauf), ohne dass eine Kündigungserklärung erforderlich ist (siehe Endtermin,
Rz.3).
||
Rz. 2 >>