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Inhalt

Vertrag (Zeitvertrag, Laufzeitvertrag)

Begriff und Bedeutung

Rz. 1

Ein Zeitvertrag (befristeter Vertrag) ist zeitlich befristet (z.B. auf einen Monat, ein Jahr). Nach Ablauf der Zeit endet der Vertrag, sofern er nicht verlängert wird.

Der Annahme der Befristung (Endtermin) steht nicht entgegen, wenn im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das Ende des Vertrages noch nicht feststeht, also ungewiss ist. Es genügt, wenn für die Parteien bei Vertragsschluss feststeht, dass das den Vertrag beendende Ereignis sicher eintreten wird, z.B. Ostermontag (siehe Befristung, Rz.2).

Soll der Vertrag verlängert werden, muss dies während der Laufzeit vereinbart werden. Nach Ablauf der Laufzeit ist dies nicht mehr möglich, da der Vertrag dann bereits beendet ist (siehe Befristung, Rz.2).

Da die Laufzeit zeitlich begrenzt ist, wird der Zeitvertrag auch als Laufzeitvertrag bezeichnet. Da der Zeitvertrag auf Dauer (Zeit) angelegt ist, begründet der Zeitvertrag ein Dauerschuldverhältnis. Die Dauer kann kurz oder lang sein (siehe Dauerschuldverhältnis).

Während der Laufzeit des Vertrags sind die Parteien an den Vertrag gebunden. Ein Zeitvertrag endet mit Zeitablauf. Eine ordentliche Kündigung ist wegen der festgelegten Vertragslaufzeit regelmäßig ausgeschlossen (siehe Kündigung, Rz.6).

Vom befristeten Vertrag (Zeitvertrag) ist der unbefristete Vertrag mit zeitlich befristetem Kündigungsausschluss zu unterscheiden (siehe Mindestvertragslaufzeit).


|| Rz. 2 >>

Inhaltsübersicht ...    (jura-basic)

1. Begriff und Bedeutung

2. Befristung

3. Zeitablauf

4. Verlängerungsklausel

5. Leistungsstörungen

6. Kündigung

7. Einzelne Verträge

   - Dienstvertrag

   - Arbeitsvertrag

   - Zeitmietvertrag (Sachen)

   - Wohnungsmietvertrag

   - Handelsvertretervertrag

   - Lizenzvertrag


Dokument-Nr. 000610 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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