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Zustimmung (Zustimmung)

Genehmigung

Rz. 3

a) Die Genehmigung ist die nachträgliche Zustimmung (§ 184 Abs. 1 BGB@).

Für ein zustimmungspflichtiges Rechtsgeschäft ist die Genehmigung die Wirksamkeitsvoraussetzung des Rechtsgeschäfts (siehe Rechtsbedingung, Rz.4).

b) Bis zur Erteilung der Genehmigung durch den Berechtigten ist das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam. Während des Schwebezustandes bestehen noch keine Erfüllungsansprüche, es bestehen noch keine Leistungspflichten. Während des Schwebezustandes kann der Schuldner nicht in Verzug kommen (BGH, 17. November 2014 I ZR 97/13, Rn. 22).

Beispiel: Ein Kaufvertrag, der durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlossen wurde, ist bis zur Genehmigung durch den Vertretenen unwirksam (vgl. § 177 BGB@). Ein unwirksamer Kaufvertrag entfaltet keine Rechte und Pflichten. Der Schuldner kommt nicht in Verzug (vgl. § 286 Abs. 1 BGB@). Werden Leistungen in Unkenntnis des Schwebezustandes erbracht (Leistung auf Nichtschuld), dann können diese Leistungen nach § 812 Abs. 1 BGB@ zurückverlangt werden. Bei Kenntnis der Nichtschuld ist der Anspruch ausgeschlossen (§ 814 BGB@).

c) Die Genehmigung wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück (§ 184 Abs. 1 BGB@). Dies gilt für Verpflichtungsgeschäfte und Verfügungsgeschäfte.

Beispiel: Ein Rechtsgeschäft, das durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlossen wurde, ist bis zur Genehmigung durch den Vertretenen unwirksam (vgl. § 177 BGB@). Wird das Rechtsgeschäft genehmigt, dann wirkt die Genehmigung auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück. Die Genehmigung macht das Verpflichtungsgeschäft rückwirkend wirksam. Gleiches gilt für ein Verfügungsgeschäft, wenn der Eigentümer die Verfügung eines Nichtberechtigten nachträglich genehmigt (vgl. § 185 Abs. 2 BGB@). Der Eigentümer einer gestohlenen Sache kann die Veräußerung durch den Dieb nachträglich genehmigen. Die Genehmigung macht die Verfügung rückwirkend wirksam.

d) Die Genehmigung wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts nur dann zurück, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 184 Abs. 1 BGB@).

Etwas anderes ist beispielsweise bestimmt

  • bei Verletzung von Vertragspflichten

  • beim Lauf von Fristen

  • bei Gestaltungserklärungen

  • bei Verfügungen, die vor der Genehmigung getroffen worden sind.

Die Verletzung von Vertragspflichten ist erst ab Genehmigungserklärung für die Zukunft möglich. Nach dem BGH führt die Rückwirkung einer Genehmigung nicht dazu, dass der andere Teil während der Schwebezeit aus dem Geschäft verpflichtet wird. Der Geschäftsgegner gerät während der Schwebezeit des Vertrags mit seiner Leistungspflicht nicht in Verzug. Besteht die Pflicht des Schuldners in einem Unterlassen, verwirkt er die Vertragsstrafe nicht nach § 339 BGB@ durch eine Zuwiderhandlung während des Schwebezustands (BGH, 17. November 2014 I ZR 97/13, Rn. 22-23).

Auch beim Lauf von Fristen (wie Verjährungsfristen oder Widerrufsfristen) wird grundsätzlich nicht rückwirkend auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abgestellt, sondern auf den Zeitpunkt der Genehmigungserklärung, weil bei einer Rückwirkung auf den Vertragsschluss die Frist bereits abgelaufen sein kann. Interessant die BGH-Entscheidung zur Anfechtungsfrist nach dem AnfG (vgl. BGH, 20.September 1978 - VIII ZR 142/77, unter IV. 3c).

Ebenfalls keine Rückwirkung haben Genehmigungen zu Gestaltungserklärungen (z.B. Kündigungserklärungen, Rücktritterklärungen, Anfechtungserklärungen). Gibt ein Nichtberechtigter eine Gestaltungserklärung ab (z.B. Kündigungserklärung) und stimmt der Berechtigte nachträglich der Erklärung zu, dann tritt die Wirkung der Erklärung nur für die Zukunft ein. Die Rechtsänderung wirkt nicht auf den Zeitpunkt der Gestaltungserklärung (z.B. Kündigungserklärung) zurück, sondern wirkt erst ab der Genehmigungserklärung.

Bewirkt eine nachträgliche Zustimung (Genehmigung) die Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts, dann werden durch die Rückwirkung solche Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden sind oder im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt sind (§ 184 Abs. 2 BGB@). Verfügungen, die zeitlich vor der Genehmigung eines zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfts liegen, sollen wirksam bleiben.

Beispiele: Solange eine Genehmigung zu einer Verfügung noch nicht vorliegt, ist ein genehmigungsbedürftiges Rechtsgeschäft schwebend unwirksam und der Gegenstand gehört noch zum Vermögen des Schuldners und der Gläubiger kann vollstrecken, ohne dass die spätere Genehmigung darauf Einfluss hat (§ 184 Abs. 2 BGB@).


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Dokument-Nr. 0001144 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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