Individualarbeitsrecht
Rz. 2
Das Individualarbeitsrecht regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen einem Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Zum Individualarbeitsrecht gehören, z.B.
- der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers (siehe Urlaub),
- die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (siehe Krankheit),
Das Arbeitsrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen einem Arbeitnehmer und Arbeitgeber regelt, wird als Individualarbeitsrecht (individuelles Arbeitsrecht) bezeichnet, als Abgrenzung zum Kollektivarbeitsrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern sowie zwischen Betriebsräten und Arbeitgebern regelt (siehe Kollektivarbeitsrecht,
Rz.3).
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