jura-basic (arbeitsrecht Individualarbeitsrecht) - Grundwissen
   
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Arbeitsrecht

Individualarbeitsrecht

Rz. 2

Das Individualarbeitsrecht regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen einem Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Zum Individualarbeitsrecht gehören, z.B.

  • der Abschluss und Inhalt des Arbeitsvertrags (siehe Arbeitsvertrag),

  • der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers (siehe Urlaub),

  • die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (siehe Krankheit),

Das Arbeitsrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen einem Arbeitnehmer und Arbeitgeber regelt, wird als Individualarbeitsrecht (individuelles Arbeitsrecht) bezeichnet, als Abgrenzung zum Kollektivarbeitsrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern sowie zwischen Betriebsräten und Arbeitgebern regelt (siehe Kollektivarbeitsrecht, Rz.3).


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Dokument-Nr. 0001631 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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