Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Bei der
Geldschuld hat der Schuldner das Geld im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz/Gewerbeniederlassung zu übermitteln (
§ 270 Abs. 1 und 2 BGB@), d.h. es liegt eine Schickschuld vor (vgl. BGH, 05. Oktober 2016 - VIII ZR 222/15; Tz. 23).
Der Gesetzgeber geht bei einer Geldschuld von einer Schickschuld aus (siehe Schickschuld,
Rz.2). Die Art der Übermittlung kann bei einer Geldschuld z.B. versenden oder überweisen sein. Bei einer Schickschuld hat der Geldschuldner das Geld rechtzeitig zu übermitteln (siehe Rechtzeitigkeit,
Rz.5).
Neben der Übermittlungspflicht trägt der Geldschuldner auch die Kosten und das Übermittlungsrisiko (Versendungs -oder Überweisungsrisiko).
Im Unterschied dazu trägt bei der Schickschuld einer
Ware (
Warenschickschuld) grundsätzlich der Empfänger das Transportrisiko und auch die Transportkosten (vgl.
§ 447 BGB@). Wegen dieses Unterschieds nennt man die Geldschuld auch qualifizierte Schickschuld.
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Rz. 2 >>