Rechtzeitigkeit
Rz. 5
Bei einer Schickschuld hat der Geldschuldner das Geld rechtzeitig zu übermitteln.
Im Anwendungsbereich der Zahlungsverzugsrichtlinien muss das Geld rechtzeitig beim Gläubiger eingehen (EuGH, 3.4.2008 - C-306/06). Dies gilt aber nur zwischen Unternehmern (vgl. BGH, 05.10.2016 - VIII ZR 222/15).
Außerhalb des Anwendungsbereichs der Zahlungsverzugsrichtlinien, also insbesondere
- zwischen zwei Verbrauchern oder
gilt weiterhin die rechtzeitige Übermittlungshandlung (wie rechtzeitiges Absenden des Geldes per Brief, Erteilen des Überweisungsauftrags, Absenden eines Schecks). Der Eingang des Geldes beim Gläubiger kann später erfolgen, sofern die Übermittlungshandlung rechtzeitig erfolgt ist (BGH aaO).
Beispiel: Die Miete für eine Wohnung ist rechtzeitig übermittelt, wenn der Mieter den Überweisungsauftrag rechtzeitig erteilt hat. Gemäß
§ 556b Abs. 1 BGB@, der bestimmt, dass die Miete zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der vereinbarten Zeitabschnitte zu entrichten ist, kommt es für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung im Überweisungsverkehr nicht darauf an, dass die Miete bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts auf dem Konto des Vermieters eingegangen ist. Es genügt, dass der Mieter – bei ausreichend gedecktem Konto – seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts erteilt (vgl. BGH aaO, Leitsatz)
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