Nicht nur rechtlicher Vorteile
Rz. 3
Der beschränkt Geschäftsfähige bedarf zur
Abgabe einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (
§ 107 BGB@). Gesetzliche Vertreter können sein, die Eltern oder der Vormund.
Verpflichtungsgeschäft
Ein gegenseitiges Verpflichtungsgeschäft (z.B. Kaufvertrag, Mietvertrag) begründet Rechte und Pflichten. Daher hat ein Verpflichtungsgeschäft nie lediglich rechtliche Vorteile für einen Minderjährigen.
Dem rechtlichen Vorteil (z.B. Eigentumserwerb der Kaufsache, Nutzungsrecht der Mietsache) steht der rechtliche Nachteil (Verpflichtung zur Entgeltzahlung: Kaufpreis, Miete) gegenüber. Verpflichtungsgeschäfte bedürfen daher der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (s.u. Verpflichtungsgeschäft).
Annahme einer Leistung
Zustimmungsbedürftig ist auch die Annahme einer Leistung als Erfüllung (vgl.
§ 362 BGB@). Die Erfüllung führt zum Erlöschen des Anspruchs (rechtlicher Nachteil).
Verfügungsgeschäft
Zustimmungsbedürftig sind solche Verfügungen des Minderjährigen, durch die er ein Recht verliert (z.B. Weggabe einer eigenen Sache). Verfügungsgeschäfte zu Lasten des Minderjährigen sind zustimmungsbedürftig.
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