Einleitung
Rz. 1
Der beschränkt Geschäftsfähige bedarf zur
Abgabe einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der
Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (
§ 107 BGB@). Gesetzliche Vertreter können sein, die Eltern oder der Vormund.
Für die Abgabe und den Zugang einer Willenserklärung gegenüber einem beschränkt Geschäftsfähigen ist zu unterscheiden zwischen
- zustimmungsfreien Rechtsgeschäften und
- zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäften.
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Rz. 2 >>