Einleitung
Rz. 1
Voraussetzung für den
Annahmeverzug ist, dass der Schuldner dem Gläubiger die Leistung ordnungsgemäß anbietet und der Gläubiger die angebotene Leistung nicht annimmt (
§ 293 BGB@). Zusätzlich ist erforderlich, dass der Schuldner zum Zeitpunkt des Angebots die Leistung erbringen kann (vgl.
§ 297 BGB@), d.h. dem Schuldner muss zum Zeitpunkt des Angebot die Leistung auch möglich sein.
Es gibt verschiedene Angebotsarten:
- Tatsächliches Angebot (§ 294 BGB@), z.B. bei Bringschuld
- Wörtliches Angebot (§ 295 BGB@), z.B. bei Holschuld
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Rz. 2 >>