Überblick
Rz. 1
a) Durch die Kündigung wird das Arbeitsverhältnis (
§ 620 Abs. 2 BGB@) und somit der
Arbeitsvertrag beendet. Die Kündigung wirkt für die Zukunft, für die Vergangenheit bleibt das Vertragsverhältnis wirksam.
Dies ergibt sich daraus, dass ein befristeter Vertrag durch Ablauf der Zeit lediglich für die Zukunft beendet wird. Für die Vergangenheit bleibt das Arbeitsverhältnis wirksam (bestehen) und bildet den Rechtsgrund für die erbrachten Leistungen. Dies gilt auch für die Kündigung eines unbefristeten Vertrags. Daher können nach der Kündigung noch Lohnansprüche geltend gemacht werden, die für die getane Arbeit noch nicht bezahlt worden sind.
b) Nach der Vorstellung des Gesetzgebers enden lediglich unbefristete Arbeitsverhältnisse durch Kündigung. Befristete Arbeitsverhältnisse können auch ohne Kündigung enden (siehe
Beendigung).
Ist die Dauer des Dienstverhältnisses (Arbeitsverhältnisses) nicht bestimmt oder nicht aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen (
§ 620 Abs. 2 BGB@). Mit Dienstverhältnis ist auch das Arbeitsverhältnis gemeint, da der Gesetzgeber in § 622 und 623 von Arbeitsverhältnisse spricht, vgl.
§ 622 BGB@.
Bei der Kündigung wird unterschieden zwischen
- ordentlicher Kündigung und
- außerordentlicher Kündigung.
Bei der außerordentlichen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet (
§ 626 BGB@). Mit dem Zugang der Kündigung endet das Arbeitsverhältnis. Eine außerordentliche Kündigung setzt einen wichtigen Grund für die fristlose Beendigung des Vertrags voraus (siehe
außerordentliche Kündigung).
Eine ordentliche Kündigung ist lediglich durch Einhaltung der Kündigungsfrist möglich (
§ 622 BGB@). Mit dem Zugang der Kündigung endet das Arbeitsverhältnis noch nicht, sondern erst mit Ablauf der Kündigungsfrist. Ein Kündigungsgrund ist nicht erforderlich. Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden (
§ 622 Abs. 1 BGB@). Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber ist zusätzlich
§ 622 Abs. 2 BGB@ zu beachten (
ordentliche Kündigung).
c) Für den Fall, dass der Arbeitnehmer nach der Kündigung (während der Kündigungsfrist) unentschuldigt fehlt, ist eine Vertragsstrafe möglich.
Eine Vertragsstrafe ist zulässig für den Fall, dass die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird (vertragswidriges Verhalten). Eine Vertragsstrafe in AGB für den Fall, dass der Arbeitnehmer sich durch Kündigung vom Vertrag löst, ist unzulässig (siehe Vertragsstrafe,
Rz.23).
d) Neben den Kündigungsregelungen des BGB sind auch die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) zu beachten.
Die Vorschriften des KSchG enthalten Spezialvorschriften gegenüber dem BGB. Das KSchG verlangt für die ordentliche Kündigung neben der Einhaltung der Kündigungsfrist zusätzlich das Vorliegen von Kündigungsgründen. Die Kündigungsgründe ergeben sich aus
§ 1 KSchG@ (siehe
Kündigungsgründe).
e) Die Angabe des Kündigungsgrundes in der Kündigung ist zur Wirksamkeit der Kündigung nicht erforderlich.
Gegen eine Kündigung kann der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage erheben (siehe
Kündigungsschutzklage).
Eine Kündigung bedarf der Schriftform (
§ 623 BGB@). Eine mündliche Kündigung ist unwirksam (siehe Schriftform,
Rz.7).
Für die ordentlichen Kündigungen nach §
§ 622 ff. BGB@ (Kleinbetriebe) und nach dem KSchG (Großbetriebe) gilt nachstehendes gemeinsam.
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