Herrschaftsrecht
Rz. 3
Das Eigentumsrecht ist ein Herrschaftsrecht.
Der Eigentümer hat an seiner Sache umfassende Rechte. Er kann mit seiner Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen(
§ 903 BGB@). Daher wird das Eigentumsrecht auch als absolutes Recht bezeichnet (s.u. absolutes Recht).
Das Eigentumsrecht wird durch Gesetz oder Rechte Dritter beschränkt (
Eigentumsbeschränkungen).
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