Miteigentum
Rz. 11
Miteigentum ist das Eigentum (Eigentumsrecht) an einer Sache, das mehreren Eigentümern gemeinschaftlich zusteht. Das Miteigentum stellt eine besondere Eigentumsform dar. Daher gelten für das Miteigentum zunächst die allgemeinen Regelungen des Eigentums.
Miteigentum kann z.B. an beweglichen Sachen und Grundstücken bestehen.
Wenn das BGB von Miteigentum spricht, meint es das Bruchteilseigentum. Mehrere Eigentümer bilden nach dem BGB eine Bruchteilsgemeinschaft (Eigentümergemeinschaft). Bei der Eigentümergemeinschaft steht jedem Miteigentümer ein genau festgelegter Bruchteil an dem gemeinsamen Recht (Eigentumsrecht) zu (siehe
Eigentümergemeinschaft).
Eine besondere Form des Miteigentum ist im Gesetz über das Wohnungseigentum (WEG) geregelt. Durch das Wohnungseigentumsgesetz, als Sonderregelung zum BGB, ermöglicht der Gesetzgeber, dass verschiedene Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus unterschiedlichen Eigentümern alleine gehören können, wobei das Grundstück mit dem Gebäude den Wohnungseigentümern gemeinsam, nach Bruchteilen, gehören (siehe
Eigentumswohnung).
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