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Eigentum (Wohnungseigentum, Eigentumswohnung)

Garagen

Rz. 7

Tiefgaragenplätze (z.B. Garagenstellplätze in einem Haus mit Eigntumswohnungen) können Sondereigentum sein.

Sondereigentum wird eingeräumt, wenn Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind (sog. Abgeschlossenheitsbescheinigung, § 3 Abs. 2 WEG@). Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist eine Voraussetzung für die Aufteilung eines Gebäudes in Sondereigentum (z.B. Wohnungseigentum).

Garagenplätze in einem Haus (z.B. Tiefgarage) gelten als abgeschlossene Räume, wenn ihre Flächen durch dauerhafte Markierungen ersichtlich sind (§ 3 Abs. 2 WEG@).

Von Garagenplätze (Stellplätzen in Garagen) sind Auto-Stellplätze auf dem Grundstück zu unterscheiden.

Nach § 3 Abs. 1 WEG@ kann Sondereigentum

  • an einer bestimmten Wohnung oder

  • an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude

eingeräumt werden.

Vom Wortlaut der Vorschrift ist ein Auto-Stellplatz auf dem Grundstück nicht erfasst. Eine dauerhafte Flächenmarkierung auf der Erdoberfläche, wie bei einem Stellplatz in einem Gebäude, genügt nicht. Es fehlt das Gebäude. Daher kann an einem solchen Auto-Stellplatz kein Sondereigentum eingeräumt werden. Auch an einem Stellplatz mit Überdachung (ohne Wände) kann kein Sondereigentum eingeräumt werden. Es fehlt das Gebäude. Einem Carport fehlt die Raumeigenschaft. Solche Stellplätze gehören zum Gemeinschaftseigentum. Möglich ist, einem Wohnungseigentümer ein Sondernutzungsrecht am Car-Port einzuräumen (siehe Sondernutzungsrecht, Rz.14).

Auch an einem Gartenstück auf einem Grundstück einer Wohnanlage kann kein Sondereigentum eingeräumt werden, es fehlt das Gebäude (siehe Garten, Rz.8).


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Dokument-Nr. 0001650 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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