Im Rahmen der Vertragsabwicklung kann es zu Störungen kommen, z.B. der wirksame Vertrag wird nicht ordnungsgemäß erfüllt.
Erfüllt der Schuldner den Vertrag nicht ordnungsgemäß, will der Gläubiger so gestellt werden, wie er bei einer ordnungsgemäßen Erfüllung stehen würde (sog. Erfüllungsinteresse).
Das Erfüllungsinteresse ist auf die Geltendmachung des Erfüllungsschaden gerichtet (siehe auch
Erfüllungsschaden).
Der Erfüllungsschaden regelt beispielsweise
§ 281 BGB@ (Schadensersatz in Geld statt der Leistung) und
§ 249 BGB@ (Naturalrestitution).
Das sog. Erfüllungsinteresse wird auch als sog. positive Interesse bezeichnet.
Von dem positiven Interesse ist das negative Interesse des Gläubigers zu unterscheiden (siehe
negative Interesse)