Lieferbedingungen
Rz. 13
Der Unternehmer hat den Verbraucher über die Lieferbedingungen zu informieren, (
Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB@ ), z.B. ob Ware bis zur Bordsteinkante, Haustür oder Wohnungstür geliefert wird. Zeitpunkt der Lieferung (siehe Liefertermin,
Rz.12).
Die Pflicht zur Information über Lieferbeschränkungen besteht auch im elektronischen Geschäftsverkehr (
§ 312j Abs. 1 BGB@).
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