Versandkosten
Rz. 21
Zu den Versandkosten gehören die Verpackungskosten und Transportkosten. Diese Kosten hat der Käufer zutragen. Denn nach
§ 448 Abs. 1 BGB@ trägt der Käufer einer beweglichen Sache die Kosten der Abnahme und der Versendung an einen anderen Ort, als den Erfüllungsort (
Versandkosten).
Beim Fernabsatzvertrag kann der Unternehmer von dem Verbraucher die Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese Kosten informiert hat (
§ 312e BGB@,
Versandkosten).
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