Briefkastenwerbung
Rz. 15
Briefkastenwerbung ist Werbung durch Einwurf von Werbematerial in den Briefkasten ohne Verwendung von personenbezogenen Daten (z.B. Einwurf von Handzetteln, Wurfsendungen).
Bei Werbung ohne Verwendung von personenbezogenen Daten greift das BDGS nicht.
Bei einer Briefkastenwerbung liegt auch kein Verstoß gegen das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) vor, da Werbung mittels Druckerzeugnisse auch ohne ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen wettbewerbsrechtlich zulässig ist.
Lediglich Telefonanrufe, Fax- und E-Mail-Werbung sind ohne ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen unlauter und verboten (
§ 7 Abs. 2 UWG@). Eine ausdrückliche Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn die Voraussetzungen des
§ 7 Abs. 3 UWG@ vorliegen.
Den Einwurf von Werbematerial in den Briefkasten (z.B. Einwurf von Handzetteln) ist unzulässig, wenn erkennbar ist, dass der Betroffene keine Werbung wünscht (vgl.
§ 7 Abs. 1 UWG@). Wer keine Werbung will, kann dies erkennbar machen durch einen Aufkleber auf dem Briefkasten, z.B. "keine Werbung". Nach dem BGH haben Eigentümer und Besitzer von Wohnungen ein solches Recht. Dies leite sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ab, wozu auch der Briefkasten als Teil der Privatsphäre gehöre. Bei Verletzung dieses Rechts haben die Betroffenen gegen das werbende Unternehmen einen Unterlassungsanspruch, der Eigentümer aus
§ 1004 BGB@, der Besitzer aus
§ 823 BGB@ wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BGH, 20. Dezember 1988 - VI ZR 182/88; BGH, 15.12.2015 - VI ZR 134/15, Tz. 11-13).
Bei kostenlosen Anzeigenblättern, die auch einen redaktionellen Teil enthalten, reicht der Aufkleber "Keine Werbung" auf dem Briefkasten nicht aus. Es liege kein Verstoß gegen
§ 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG@ vor (so BGH, 16. Mai 2012 - I ZR 158/11). Die Vorschrift verlange einen erkennbaren Willen gegen Werbung. Der Aufkleber betreffe nicht Anzeigeblätter mit redaktionellem Teil und zusätzlicher Werbung. Schutz biete ein Aufkleber auf dem Briefkasten mit dem Text "Keine Werbeprospekte und keine Anzeigenblätter" oder "Keine Werbeprospekte und keine Anzeigenblätter mit einliegenden Werbeprospekten" (so BGH).
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