Briefwerbung
Rz. 6
Werbung per Brief ist eine von vielen Werbearten (siehe Werbekanäle,
Rz.12).
Fehlt die Einwilligung des Betroffenen zur Verwendung der Daten zu Werbezwecken, dann ist bei einer Werbung per Post das UWG zu beachten.
Was datenschutzrechtlich zulässig ist, kann wettbewerbsrechtlich unlauter und verboten sein. Wettbewerbsrechtlich ist eine geschäftliche Handlung verboten, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird (
§ 7 Abs. 1 UWG@). Da in der unverlangten Zusendung von Werbung per Post (Brief) keine unzumutbare Belästigung des Empfängers und damit keinen Verstoß gegen
§ 7 UWG@ vorliegt, darf wettbewerbsrechtlich eine Werbung per Brief ohne Zustimmung erfolgen. Etwas anderes gilt bei E-Mail-Werbung oder Telefonwerbung.
<< Rz. 5 ||
Rz. 7 >>