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Wettbewerbsrecht (UWG, Werbung)

Direktwerbung

Rz. 5

a) Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern (BGH, 05.12.2015 - VI ZR 134/15, Tz. 16).

Direktwerbung ist gegeben, wenn der Werbende einen unmittelbaren Kontakt zu einem bestimmten Adressaten herstellt, sei es

  • durch persönliche Ansprache,

  • Briefsendungen oder

  • durch Einsatz von Telekommunikationsmitteln, wie Telefon, Telefax oder E-Mail (BGH aaO, Tz. 16).

b) Bei Direktwerbung an einen Verbraucher per E-Mail ist eine ausdrückliche Einwilligung erforderlich (siehe Email, Rz.9), gleiches gilt für einen Telefonanruf (siehe Telefon und Fax, Rz.7).

Werden personenbezogene Daten verarbeitet, um Direktwerbung vorzubereiten ist wettbewerbsrechtlich noch keine Einwilligung erforderlich. Auch datenschutzrechtlich ist die Verarbeitung von personenbezogene Daten für Direktwerbung ohne Einwilligung des Betroffenen möglich.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung kann als eine im berechtigten Interesse des Verantwortlichen dienende Verarbeitung betrachtet werden (Erwägungsgrund 47 der DSGVO), weshalb datenschutzrechtlich eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen nicht erforderlich ist, siehe Details zu berechtigtem Interesse.

Werden personenbezogene Daten verarbeitet, um Direktwerbung zu betreiben, so hat die betroffene Person datenschutzrechtlich ein Widerspruchsrecht (siehe Widerspruch, Rz.14).

c) Von der Direktwerbung ist die Massenwerbung zu unterscheiden, die sich an allgemeines Publikum wendet, z.B. durch Radio- oder TV-sendungen, Schaufensterauslagen.


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Dokument-Nr. 0001659 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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