Drohung
Rz. 27
Die Drohung mit rechtlich unzulässigen Handlungen ist unlauter.
Unlauter handelt, wer eine aggressive geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die dieser andernfalls nicht getroffen hätte (
§ 4a Abs. 1 UWG@).
Eine geschäftliche Handlung ist aggressiv, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers erheblich zu beeinträchtigen durch
- Nötigung einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt oder
- unzulässige Beeinflussung.
Eine unzulässige Beeinflussung liegt vor, wenn der Unternehmer eine Machtposition gegenüber dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zur Ausübung von Druck, auch ohne Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise ausnutzt, die die Fähigkeit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt (
§ 4a Abs. 1 UWG@).
Eine unzulässige Beeinflussung liegt z.B. nach
§ 4a Abs. 1 Satz 3 UWG@ vor, wenn der Unternehmer eine Machtposition gegenüber dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zur Ausübung von Druck, auch ohne Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise ausnutzt, die die Fähigkeit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt (BGH, 22. März 2018 - I ZR 25/17, Rn. 10).
Droht der Geldgläubiger dem Geldschuldner mit einem Schufa-Eintrag, wenn er den Rechnungsbetrag nicht bezahlt, dann handelt der Geldgläubiger grundsätzlich unlauter, siehe BGH, 19. März 2015 - I ZR 157/13 (siehe Schufahinweis,
Rz.26). Ein Schufahinweis ist zulässig, wenn der Geldgläubiger dem Schuldner einen Schufaeintrag bei Nichtbezahlen der Rechnung ankündigt und zugleich über die Voraussetzungen eines Eintrags informiert (BGH, 22. März 2018 - I ZR 25/17, Leitsatz).
Beispiel: Das Schreiben eines Inkassounternehmens, das eine Zahlungsaufforderung sowie die Androhung gerichtlicher Schritte und anschließender Vollstreckungsmaßnahmen enthält und nicht verschleiert, dass der Schuldner in einem Gerichtsverfahren geltend machen kann, den beanspruchten Geldbetrag nicht zu schulden, stellt keine wettbewerbswidrige aggressive geschäftliche Handlung dar (vgl. BGH aaO, Leitsatz). Das bedeutet, wenn ein Unternehmer mit einem Schufa-Eintrag droht und die Voraussetzungen eines Schufa-Eintrags verschleiert, dann kann die Drohung unzulässig (unlauter) sein.
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