Email
Rz. 9
a) Werbung per Email und Newsletter sind eine von vielen Werbearten (siehe Werbekanäle,
Rz.12).
Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht (
§ 7 Abs. 1 UWG@).
Fraglich ist, ob bereits die unverlangte Zusendung
- einer E-Mail mit Newsletter,
- einer Bestätigungs-Email (Empfangs-Email)
- einer Kundenzufriedenheitsabfrage per Email
eine unzumutbare Belästigung iSd
§ 7 UWG@ darstellt und daher wettbewerbsrechtlich unzulässig ist?
Eine unzumutbare Belästigung ist anzunehmen bei Werbung unter Verwendung eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt (
§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG@).
b) Bereits eine einmalige unverlangte Zusendung einer E-Mail mit Werbung kann einen unzulässigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen (BGH, 20.05.2009- IZR 218/07 unter Leitsatz und Tz. 12 und 14). Denn grundsätzlich ist eine ausdrückliche Einwilligung in die Zusendung von E-Mail nach
§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG@ erforderlich (so BGH). Eine ausdrückliche Einwilligung erfordert eine klare und eindeutige Erklärung des Betroffenen, z.B. ankreuzen eines Feldes (Opt-in-Einwilligung). Eine bloße Streichmöglichkeit (Opt-out-Einwilligung) genügt nicht. Diese Einwilligungsarten gibt es auch bei der datenschutzrechtlichen Einwilligung (
siehe Details)
Eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen für einen E-Mailversand ist nicht erforderlich, wenn die Voraussetzungen des
§ 7 Abs. 3 UWG@ vorliegen, z.B. wenn der Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat. Dies setzt eine Geschäftsbeziehung voraus. Fehlt diese, dann kann die Ausnahmeregelung nicht greifen (siehe Bestandskundenprivileg,
Rz.10).
c) Auch in der unverlangten Zusendung einer sog. Empfehlungs-E-Mail liegt eine unzumutbare Belästigung des Empfängers und damit einen Verstoß gegen
§ 7 Abs. 2 UWG@ (vgl. BGH, 12. September 2013 - I ZR 208/12, Leitsatz).
Bei einer Empfehlungs-E-Mail schafft der Unternehmer auf seiner Website die Möglichkeit für Nutzer, Dritten (z.B. Freunden) eine sogenannte Empfehlungs-E-Mail des Unternehmers zu schicken. Dazu gibt der Nutzer die E-Mail eines Dritten in ein Formular des Unternehmers ein und versendet die E-Mail an den Dritten. Für den Dritten ist der Erhalt einer solchen E-Mail eine unverlangte E-Mail. Dies ist für den Empfänger (Dritten) eine Belästigung, die der Unternehmer zu verantworten hat (so BGH aaO).
d) Nicht in jedem Fall ist eine Nachfrage-Email unzulässig. Eine Nachfrage per E-Mail liegt beispielsweise vor, wenn der anfragende Unternehmer mit dem E-Mail-Empfänger eine geschäftliche Kooperation wünscht. Bereits mit der Nachfrage über eine Zusammenarbeit wirbt der Anfragende für sich. Er macht Werbung. Eine Nachfrage per E-Mail ist aber keine unerlaubte Werbung, wenn der Adressat auf seiner Internetseite eine E-Mailadresse zur Kontaktaufnahme für bestimmte Leistungen angibt und der nachfragende Unternehmer gerade für diese Leistungen eine Zusammenarbeit wünscht. In diesem Fall liegt eine ausdrückliche Einwilligung des Empfängers in eine solche Nachfrage per E-Mail vor (OLG Frankfurt am Main, 24.11.2016 - 6 U 33/16).
Eine Kundenzufriedenheitsbefragung in einer E-Mail fällt unter den Begriff der (Direkt-) Werbung und bedarf grundsätzlich der Einwilligung des Kunden. Durch derartige Befragungen wird dem Kunden der Eindruck vermittelt, der fragende Unternehmer bemühe sich auch nach Geschäftsabschluss um ihn. Der Unternehmer bringt sich zudem bei dem Kunden in Erinnerung, was der Kundenbindung dient und eine Weiterempfehlung ermöglicht. Damit soll auch weiteren Geschäftsabschlüssen der Weg geebnet und hierfür geworben werden (BGH, 10. Juli 2018 - VI ZR 225/17, Rn. 18). Auch die E-Mail-Anfrage eines Unternehmers, ob der Kunde eine Bewertung im Internet abgibt (Bewertungsanfrage) dient der Werbung und bedarf der Einwilligung. Eine ausdrückliche Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn die Voraussetzungen von
§ 7 Abs. 3 UWG@ vorliegen (BGH aaO, Rn. 24), was im zu entscheidenden Fall nicht zutraf.
Eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post ist nicht anzunehmen nach
§ 7 Abs. 3 UWG@, wenn ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat und der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet (siehe Bestandskundenprivileg,
Rz.10).
e) Eine Empfangs-Email (Eingangs-Bestätigungsmail) ist keine Werbung. Sie dokumentiert lediglich den Empfang einer erhaltenen E-Mail. Enthält diese E-Mail zusätzlich Werbung, dann hat dies aber nicht zur Folge, dass die in der E-Mail enthaltene Werbung von vornherein keine Werbung darstellen könnte (BGH, 05.12.2015 - VI ZR 134/15, Tz. 19).
Nicht in jedem Fall unzulässig ist eine E-Mail, die den Eingang einer Nachricht bestätigt und zugleich eine Werbung enthält (sog. Eingangsbestätigung per E-Mail mit Werbung). Eine solche Eingangsbestätigung ist aber unzulässig, wenn der Empfänger dem Unternehmer ausdrücklich mitgeteilt hat, keine Werbung zu wollen (BGH aaO, Tz. 20-22).
Automatisch generierte Bestätigungs-E-Mails, die sowohl eine Eingangsbestätigung in Bezug auf zuvor versandte Nachrichten als auch Werbung enthalten, stellen einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar, wenn dieser dem Erhalt von Werbung zuvor ausdrücklich widersprochen hat (BGH aaO, Leitsatz).
f) Da Verstöße gegen
§ 7 UWG@ ein betroffener Verbraucher nicht geltend machen kann (vgl.
§ 8 Abs. 3 UWG@), ist bei einem Verbraucher zu prüfen, ob ein Anspruch aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht besteht. Dies nimmt der BGH an, da das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch vor Werbung schützt, da das Mail-Postfach ein Teil der Privatsphäre ist (ähnliche Situation, wie beim Briekastenaufkleber "keine Werbung",BGH, 05.12.2015 - VI ZR 134/15, Tz. 12-13), s.u. Briefkastenwerbung.
g) Hat der Nutzer in ein Newsletter eingewilligt (Nutzer hat Einwilligung in die Verarbeitung von personenbezogenen Daten gegeben), dann muss er datenschutzrechtlich jederzeit die Möglichkeit zum Widerruf seiner Einwilligung haben. Daher ist bei jedem Newsletter ein Link zum Abmelden erforderlich (siehe Abmeldelink,
Rz.11).
h) Für den Nachweis des Einverständnisses ist es erforderlich, dass der Werbende die konkrete Einverständniserklärung jedes einzelnen Verbrauchers vollständig dokumentiert, was im Fall einer elektronisch übermittelten Einverständniserklärung deren Speicherung voraussetzt. Es muss sichergestellt sein, dass die Einwilligung zur Werbemail vom Inhaber der E-Mail kommt (siehe Einwilligung,
Rz.2).
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