Schufahinweis
Rz. 26
Die Voraussetzungen für einen Schufa-Eintrag sind datenschutzrechtlich in
§ 31 BDSG@ geregelt.
Ein Hinweis in einer Rechnung auf einen Schufaeintrag für den Fall, dass der Geldschuldner den Rechnungsbetrag nicht bezahlt, ist unzulässig.
Unlauter handelt, wer eine aggressive geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die dieser andernfalls nicht getroffen hätte (
§ 4a Abs. 1 UWG@).
Eine geschäftliche Handlung ist aggressiv, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers erheblich zu beeinträchtigen durch
- Nötigung einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt oder
- unzulässige Beeinflussung.
Eine unzulässige Beeinflussung liegt vor, wenn der Unternehmer eine Machtposition gegenüber dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zur Ausübung von Druck, auch ohne Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise ausnutzt, die die Fähigkeit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt (
§ 4a Abs. 1 UWG@).
Der BGH hat entschieden, dass ein in einer Mahnung eines Mobilfunkunternehmens erfolgter Hinweis auf die bevorstehende Übermittlung der Daten des Schuldners an die SCHUFA nur im Einklang mit der Bestimmung des
§ 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BDSG@ (a.F.) steht, wenn nicht verschleiert wird, dass ein Bestreiten der Forderung durch den Schuldner ausreicht, um eine Übermittlung der Schuldnerdaten zu verhindern (BGH, 19.03.2015 - I ZR 157/13; Schufa-Hinweis). Ein Schufahinweis ist zulässig, wenn der Geldgläubiger mit der Ankündigung eines Schufaeintrags zugleich über die Voraussetzungen eines Eintrags informiert (siehe Drohung,
Rz.27).
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