SchwarzeListe
Rz. 28
Als Schwarze Liste wird eine Liste vom Gesetzgeber bezeichnet, die unlautere geschäftliche Handlungen nach dem UWG auflistet.
Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig (
§ 3 Abs. 1 UWG@).
Die im Anhang dieses Gesetzes (UWG) aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig (
§ 3 Abs. 3 UWG@). Der Anhang (sog. schwarze Liste) enthält über 20 geschäftliche Handlungen, die unzulässig sind.
Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind (Anhang, Schwarze Liste), z.B.
- die unwahre Angabe eines Unternehmers, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodexes zu gehören;
- die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung;
- die unwahre Angabe, ein Verhaltenskodex sei von einer öffentlichen oder anderen Stelle gebilligt;
<< Rz. 27 ||
Rz. 29 >>