Telefon und Fax
Rz. 7
a) Werbung per Telefon und Fax ist eine von vielen Werbearten (siehe Werbekanäle,
Rz.12).
Fehlt die Einwilligung des Betroffenen zur Verwendung der Daten zu Werbezwecken, dann ist eine Telefon- und Faxwerbung wettbewerbsrechtlich verboten. In
- der unverlangten Zusendung von Werbung per Fax gegenüber Verbraucher oder Unternehmer (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG@)
liegt eine unzumutbare Belästigung des Empfängers und damit einen Verstoß gegen
§ 7 UWG@.
Eine solche Handlung ist ohne ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen (Empfängers) wettbewerbsrechtlich unzulässig. Eine ausdrückliche Einwilligung erfordert eine klare und eindeutige Erklärung, z.B. ankreuzen eines Feldes (Opt-in-Verfahren). Eine bloße Streichmöglichkeit (Opt-out-Verfahren) genügt nicht, da eine voreingestellte Einwilligung keine ausdrückliche Erklärung ist (
Details).
Die Einwilligung in einen Telefonanruf muss konkret in der Person des Angerufenen vorliegen (BGH, 10. Februar 2011 - I ZR 164/09, Rn. 30).
b) Für die Frage, ob eine vorformulierte Einwilligung in AGB zulässig ist, muss für die Beantwortung der Frage zwischen datenschutzrechtlicher und wettbewerbsrechtlicher Einwilligung unterschieden werden (siehe AGB,
Rz.22).
c) Für den Nachweis des Einverständnisses ist es erforderlich, dass der Werbende die konkrete Einverständniserklärung jedes einzelnen Verbrauchers vollständig dokumentiert, was im Fall einer elektronisch übermittelten Einverständniserklärung deren Speicherung voraussetzt (siehe Einwilligung,
Rz.2).
Wird die Einwilligung in einen Werbeanrufe durch Ausfüllen eines Kontaktformulars im Rahmen des Double-opt-in-Verfahren eingeholt, so wird durch eine Bestätigungsmail weder ein Einverständnis des Verbrauchers mit Werbeanrufen belegt, noch führt eine Bestätigungsmail für sich allein zu einer Beweiserleichterung zugunsten des Werbenden (es ist nicht auszuschließen, dass der Nutzer zwar die richtige E-Mail-Adresse, aber eine falsche Telefonnummer angibt (BGH, 10. Februar 2011 - I ZR 164/09, Rn.36-39). Gleiche Ansicht vertritt OLG Frankfurt, 27.06.2019 - 6 U 6/19, unter II. 2c
Diese Ansicht des BGH und OLG Frankfurt ist für den Handel mit Telefonnummern von Bedeutung. Nach dem BGH und OLG muss der Werbende (Anrufer) die Überprüfung der Angabe der Telefonnummer nachweisen (z.B. Überprüfung mit Hilfe des Telefonbuches). Beim Ankauf von Adressaten und Telefonnummern sollte der Käufer vom Verkäufer einen Prüfungsnachweis verlangen.
d) Wer mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher wirbt, hat dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung in die Telefonwerbung zum Zeitpunkt der Erteilung in angemessener Form zu dokumentieren und gemäß Absatz 2 Satz 1 aufzubewahren (
§ 7a Abs. 1 UWG@).
Die werbenden Unternehmen müssen den Nachweis nach Absatz 1 ab Erteilung der Einwilligung sowie nach jeder Verwendung der Einwilligung fünf Jahre aufbewahren. Die werbenden Unternehmen haben der nach § 20 Absatz 3 zuständigen Verwaltungsbehörde den Nachweis nach Absatz 1 auf Verlangen unverzüglich vorzulegen (
§ 7a Abs. 2 UWG@).
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