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Wettbewerbsrecht (UWG, Werbung)

Widerruf

Rz. 13

Durch den Widerruf der Einwilligung möchte der Betroffene nicht mehr an seine Einwilligung gebunden sein.

Hat der Nutzer in eine Werbemaßnahme eingewilligt (Nutzer hat Einwilligung in die Verarbeitung von personenbezogenen Daten gegeben), dann muss er datenschutzrechtlich jederzeit die Möglichkeit zum Widerruf seiner Einwilligung haben. Daher ist z.B. bei jedem Newsletter ein Link zum Abmelden erforderlich (siehe Abmeldelink, Rz.11).

Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt (Art. 7 Abs. 3 DSGVO).

Der Widerruf der Einwilligung muss so einfach wie die Erteilung der Einwilligung sein (Art. 7 Abs. 3 DSGVO). Details siehe datenschutzrechtliches Widerrufsrecht.

Vom Widerruf ist der Widerspruch zu unterschieden (siehe Widerspruch, Rz.14).


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Dokument-Nr. 0001659 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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