Zeitablauf
Rz. 4
Eine Einwilligung in Werbung ist zwar widerruflich, aber grundsätzlich unbefristet (OLG Köln, 07.12.2012 - 6 U 69/12, unter II.4a). Grundsätzlich gibt es kein Verfallsdatum (siehe Verfallsdatum,
Rz.17).
Eine zeitliche Begrenzung einer einmal erteilten Einwilligung sieht weder die Richtlinie 2002/58/EG noch
§ 7 UWG@ vor. Hieraus ergibt sich, dass diese - ebenso wie eine Einwilligung nach
§ 183 BGB@ - grundsätzlich nicht allein durch Zeitablauf erlischt (BGH, 01.02.2018 - III ZR 196/17).
Bei zu langem Warten bis zur ersten Werbung, könnte aber die Aktualität der Einwilligung wegfallen.
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