Abgabe des Antrags
Rz. 15
Die bloße Fertigstellung der Erklärung genügt nicht.
Eine Willenserklärung, die nicht abgegeben wurde, ist unwirksam. Sie entfaltet keine Rechtswirkung.
Der Antrag ist abgegeben, wenn er vom Erklärenden willentlich in den Verkehr gelangt ist (siehe
Abgabe).
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