Bedingung
Rz. 14
Ein Angebot kann mit einer Bedingung erfolgen. Eine Bedingung ist ein zukünftiges ungewisses Ereignis, z.B. das bestehen einer Prüfung ist ungewiss.
Der Antragende kann einen Antrag
- mit einer auflösenden Bedingung oder
- mit einer aufschiebenden Bedingung
abgeben.
Gibt der Antragende ein Angebot mit einer auflösenden Bedingung ab, dann erlischt der Antrag, wenn die Bedingung eintritt. Ein Antrag mit einer auflösenden Bedingung ist zulässig, da der Antragende berechtigt ist, die Gebundenheit des Antrags auszuschließen (vgl.
§ 145 BGB@).
Beispiel: Bei einer Fahrrad-Versteigerung in einem Saal geben die Bieter unterschiedliche Gebote (Kaufangebote) ab. Bei einer Versteigerung erlischt das Gebot, wenn ein Übergebot abgegeben wird. Dadurch steht immer nur ein Gebot im Raum, das höchste Gebot. Der Vertrag kommt durch den Zuschlag (Annahme des letzten Übergebots) zustande (vgl.
§ 156 BGB@).
Gibt der Antragende ein Angebot mit einer aufschiebenden Bedingung ab, dann ist das Angebot zum Zeitpunkt des Zugangs beim Adressaten noch nicht annahmefähig. Rechtlich ist das Angebot noch nicht wirksam. Das Angebot wird erst wirksam, wenn die Bedinung eintritt. Solange die Bedingung nicht eingetreten ist, muss der Antragende jederzeit mit dem Eintritt der Bedingung rechnen. Daher beginnt die Annahmefrist mit der Abgabe des Angebots (ab diesem Zeitpunkt wartet der Antragende auf den gewollten Vertragsschluss). Tritt die Bedingung ein, dann wird der Antrag wirksam und kann vom Adressaten sofort angenommen werden (dazu BGH, 26.02.2016 - V ZR 208/14; Tz. 25-27).
Beispiel: Ein Wohnungsverkäufer macht ein Kaufangebot mit der aufschiebenden Bedingung, dass der Adressat (Kaufinteressent) eine Finanzierungszusage von seiner Bank erhält. Das Kaufangebot wird wirksam (annahmefähig), wenn die Bank die Finanzierungszusage macht. Ein Angebot mit einer Bedingung enthält auch ein
Warenautomat.
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