Einschreiben
Rz. 3
Die Zustellung ist ein förmliches Verfahren mit der Beteiligung eines Gerichtsvollziehers. Der Gerichtsvollzieher ist Zeuge, dass in dem Brief eine konkrete Erklärung ist und diese dem Empfänger zugestellt worden ist (siehe Gerichtsvollzieher,
Rz.2).
Beim normalen Einschreibeverfahren erhält die Post den Auftrag zur Versendung vom Absender. Ein Gerichtsvollzieher wirkt nicht mit. Es ist kein förmliches Verfahren. Das Einschreibeverfahren kann nicht den Beweis erbringen, dass ein konkreter Inhalt dem Adressat zugegangen ist. Das Einschreiben beweist lediglich, dass ein Brief bei der Post aufgegeben worden ist (siehe
Einschreiben).
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