Gerichtsvollzieher
Rz. 2
Eine Willenserklärung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie durch den Einsatz (Vermittlung) eines Gerichtsvollziehers zugestellt worden ist (
§ 132 BGB@).
Wird außerhalb eines Zivilprozesses ein Gerichtsvollzieher mit der Zustellung eines Schriftstücks beauftragt, dann hat der Erklärende das Schriftstück mit der Erklärung dem Gerichtsvollzieher zu übergeben.
Der Gerichtsvollzieher erstellt regelmäßig von der Urschrift eine Abschrift (vgl.
§ 192 Abs. 2 ZPO@). Dadurch ist sichergestellt, dass die Abschrift den identischen Inhalt der Urschrift hat. Die Abschrift beglaubigt der Gerichtsvollzieher.
Danach verschließt der Gerichtsvollzieher die Schriftstücke in unterschiedliche Briefumschläge. Beide Briefumschläge enthalten die gleiche Erklärung. Der eine Briefumschlag wird zugestellt, der andere erhält der Erklärende.
Der Gerichtsvollzieher ist Zeuge, dass dem Empfänger die Erklärung zugestellt wird, die der Erklärenden abgegeben hat. Statt den Gerichtsvollzieher als Zeuge vor Gericht zu laden (sog. Zeugenbeweis), genügt dem Richter die Vorlage der Zustellungsurkunde, die der Zusteller im Rahmen des Zustellungsverfahrens erstellt hat. Die Zustellungsurkunde dient als Beweis der Zustellung (sog. Urkundenbeweis).
Bei der Zustellung im Parteibetrieb kann die Zustellung
- durch den Gerichtsvollzieher oder
Im letzten Fall wird die Post vom Gerichtsvollzieher beauftragt (vgl.
§ 194 ZPO@). Dieses förmliche Verfahren ist nicht identisch mit dem Einschreibeverfahren. Beim normalen Einschreibeverfahren erhält die Post den Auftrag vom Absender (siehe Einschreiben,
Rz.3).
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