Niederschrift
Rz. 10
Über die Ausführung der Zustellung wird eine Niederschrift (Protokoll) gemacht.
Die vom Zusteller unterschriebene Niederschrift ist die Zustellungsurkunde, die an den Absender übermittelt wird (vgl.
§ 193 Abs. 3 ZPO@).
Die unterschriebene Niederschrift (Zustellungsurkunde) ist der Nachweis der Zustellung.
Der Inhalt der Niederschrift kann aus
§ 182 Abs. 2 ZPO@ entnommen werden, z.B.
- die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden soll (Zustellungsadressat),
- die Bezeichnung der Person, an die der Brief tatsächlich übergeben wurde (§ 182 Abs. 2 ZPO@),
- das Datum und der Ort der Zustellung,
- Name, Vorname und Unterschrift des Zustellers.
Diese Vorgaben gelten nicht nur für eine amtliche Zustellung, sondern auch für die Zustellung im
Parteibetrieb, da
§ 193 Abs. 1 ZPO@ auf
§ 182 ZPO@ verweist.
Urschrift und Niederschrift (Protokoll) ist der Partei zu übermitteln, für die zugestellt wurde (
§ 193 Abs. 3 ZPO@).
Die Niederschrift kann auf der Urschrift oder einem Formular erfolgen (
§ 193 Abs. 1 ZPO@). Verwendet der Gerichtsvollzieher ein Zustellungsformular, dann wird dieses mit der Urschrift fest verbunden und bildet eine Einheit (siehe Zustellungsformular,
Rz.11).
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