Post
Rz. 6
Bei der förmlichen Zustellung im Parteibetrieb (außergerichtlichem Verfahren) wird der Gerichtsvollzieher mit der Zustellung beauftragt.
Die Zustellung kann durch den Gerichtsvollzieher selbst erfolgen oder durch die Post.
Im letzten Fall wird die Post vom Gerichtsvollzieher beauftragt (vgl.
§ 194 ZPO@). Dieses förmliche Verfahren ist nicht identisch mit dem Einschreibeverfahren.
Beim Einschreibeverfahren erhält die Post den Auftrag vom Absender (siehe Einschreiben,
Rz.3).
<< Rz. 5 ||
Rz. 7 >>