Schickschuld
Rz. 2
Die Geldschuld ist eine Schickschuld.
Bei der
Geldschuld hat der Schuldner das Geld im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz/Gewerbeniederlassung zu übermitteln (
§ 270 Abs.1 und 2 BGB@), d.h. es liegt eine gesetzliche Schickschuld vor.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der GeldSchuldner das Geld von seinem Wohnsitz/Betriebsort an den Gläubiger übermittelt (siehe Zahlungsort,
Rz.7).
Die Art der Übermittlung kann bei einer Geldschuld z.B. versenden oder überweisen sein.
Bei einer Geldschuld trägt der Geldschuldner die Übermittlungsgefahr. Daher wird die Schickschuld auch als qualifizierte Schickschuld bezeichnet (siehe Übermittlungsgefahr,
Rz.3).
Bei einer Schickschuld hat der Geldschuldner das Geld rechtzeitig zu übermitteln (siehe Rechtzeitigkeit,
Rz.5).
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