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Widerrufsrecht (Widerruf)

Widerrufsfrist

Rz. 5

a) Der Widerruf kann nur innerhalb der Widerrufsfrist erfolgen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage (§ 355 Abs. 2 BGB@).

Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung (§ 355 Abs. 1 BGB@), d.h. der Zugang der Widerrufserklärung oder Warensendung kann auch nach Ablauf der Widerrufsfrist erfolgen.

b) Die Widerrufsfrist beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 355 Abs. 2 BGB@).

In keinem Fall beginnt die Widerrufsfrist vor Vertragsabschluss, z.B. mit Zugang der Angebotserklärung beim Adressaten.

Sonderregelungen verlangen für den Beginn der Widerrufsfrist eine Widerrufsbelehrung über das Widerrufsrecht.

Beim Fernabsatzverträgen und bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen sind die Regelungen des § 356 BGB@ zu beachten. Danach hat der Unternehmer den Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu belehren und die Widerrufsfrist beginnt erst zu laufen, nachdem der Unternehmer dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung in Textform zur Verfügung gestellt hat (siehe Widerrufsbelehrung, Rz.6). Wird der Verbraucher richtig belehrt, dann beginnt die Frist nicht zu laufen. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in § 356 Absatz 2 oder § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt (§ 356 Abs. 3 BGB@). Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen ist zusätzlich geregelt, dass bei einem Verbrauchsgüterkauf die Frist erst beginnt, wenn der Verbraucher die Ware erhalten hat (siehe Widerrufsfrist).

c) Ist ein Widerruf rechtzeitig erfolgt, ist der Verbraucher nicht mehr an seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung gebunden (§ 355 BGB@). Der Vertrag wird nach dem Rücktrittsrecht rückabgewickelt (siehe Rechtsfolgen).

d) Wird der Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen nicht richtig belehrt, dann beginnt die Frist nicht zu laufen. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in § 356 Absatz 2 oder § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt (§ 356 Abs. 3 BGB@).

Ist der Beginn der Widerrufsfrist streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer (vgl. BGH, 16.11.2020 - I ZR 169/19; Rn. 46 mit Verwies auf § 361 Abs. 3 BGB@).


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Dokument-Nr. 000511 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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