Annahmefrist
Rz. 3
a) Die
Annahmefrist ist der Zeitraum, innerhalb welchem ein Angebot angenommen werden kann. Nach Ablauf der Frist erlischt das Angebot (
§ 146 BGB@).
Eine einseitig vorformulierte Regelung mit einer Annahmefrist ist eine Vertragsabschlussklausel. Auch die in einem formularmäßigen notariellen Angebot zum Kauf einer Eigentumswohnung bestimmte Annahmefrist unterliegt dem AGB-Recht, da das Schreiben einseitig gestellt ist (BGH, 21. Januar 2016 - III ZR 160/15, Rn. 22).
b) Nach
§ 308 Nr. 1 BGB@ ist eine unangemessen lange Annahmefrist in AGB unwirksam. Diese Vorschrift findet aber nur Anwendung, wenn die Annahmefrist vom AGB-Verwender (Unternehmer), als Antragsempfänger, bestimmt wird. z.B. wenn Kunde eine Angebot abgibt und der Unternehmer nach seinen AGB eine unangemessen lange Annahmefrist hat (Unternehmer gibt sich in AGB eigene Annahmefrist für Angebot des Kunden.)
Diese Vorschrift ist nicht anwendbar, wenn der Verwender ein Angebot abgibt und die Annahmefrist in der AGB für den Kunden bestimmt ist, also der Kunde die vorgegebene Zeit für die Annahme hat. Die Regelung findet auch keine Anwendung, wenn der Antragende gegenüber dem Kunden ein individuelles Angebot mit einer Annahmefrist abgibt (siehe
Annahmefrist).
Wie lange der AGB-Verwender bis zur Annahme des Angebots (z.B. des Kunden) warten kann, ist nach dem Inhalt und der wirtschaftlichen Bedeutung des Vertrags unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zu entscheiden. Grundsätzlich will der Gesetzgeber mit den Regelungen der §
§ 146 ff BGB@ eine rasche und glatte Abwicklung von Geschäften sicherstellen (BGH, 07. Juni 2013 - V ZR 10/12 unter Tz. 20, 22).
Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. So sind die Annahmefristen für Alltagsgeschäften idR kürzer als für Geschäfte über Fertighäuser oder Kfz.
Der auf einen gewerblichen Mietvertrag Antragende kann regelmäßig binnen zwei bis drei Wochen erwarten, dass sein in Aussicht genommener Vertragspartner die Annahme des Angebots erklärt (BGH, 24.02.2016 – XII ZR 5/15, Leitsatz). Bei finanzierten und beurkundungsbedürftigen Verträgen, deren Abschluss eine Bonitätsprüfung vorausgeht, kann der Eingang der Annahmeerklärung regelmäßig innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen erwartet werden (so BGH, 11.06.2010 - V ZR 85/09; Leitsatz). Nach dem BGH ist eine Bindungsfrist von drei Monaten unangemessen lang im Sinne von
§ 308 Nr. 1 BGB@, weil sie wesentlich über den in
§ 147 Abs. 2 BGB@ bestimmten Zeitraum von vier Wochen hinausgeht (BGH, 26.02.2016 – V ZR 208/14, unter II.2b). Unwirksam ist auch, wenn die Bindungsfrist des Kunden an sein Angebot mehr als sechs Wochen beträgt (BGH, 17. Januar 2014 – V ZR 5/12, Rn. 10), wie z.B. 10 Wochen (BGH, 21. Januar 2016 - III ZR 160/15, Rn. 22). Geht die Bindungsfrist wesentlich über den in
§ 147 Abs. 2 BGB@ bestimmten Zeitraum hinaus, stellt dies nur dann keine unangemessene Benachteiligung dar, wenn der Verwender hierfür ein schutzwürdiges Interesse geltend machen kann, hinter welchem das Interesse des Kunden an dem baldigen Wegfall seiner Bindung zurückstehen muss (BGH, 17.01.2014 – V ZR 5/12, Leitsatz).
An die Stelle einer unwirksamen Annahmefristklausel tritt die Regelung des
§ 147 Abs. 2 BGB@ (BGH, 21. Januar 2016 - III ZR 160/15, Rn. 22). Hierbei ist grundsätzlich von einer Frist von längstens 4 Wochen auszugehen, danach erlischt das Angebot.
c) Für den Antragenden (z.B. Kunden) muss erkennbar sein, wie lange er an sein Angebot gebunden ist. Gibt ein Kunde gegenüber einem Unternehmer ein verbindliches Angebot ab, dann muss der Antragende die Bindungszeit kennen. Die Bindungszeit muss für den Antragenden berechenbar sein. Dies erfordert der Bestimmtheitsgrundsatz des Angebots. Daher sind Regelungen unzulässig, bei denen der Fristbeginn oder die Annahme des Angebots außerhalb der Einfluss- bzw. Kenntnissphäre des Antragenden (z.B. Kunden) liegt (vgl. OLG Frankfurt, 29.08.2012 - 6 W 84/12).
Beispiel: Eine Annahmeklausel in AGB ist unwirksam, bei der die Annahme des Angebots unter der Bedingung des Zahlungseingangs erfolgt (OLG Frankfurt aaO). Der tatsächliche Zahlungseingang beim Empfänger (hier: Unternehmer) liegt außerhalb der Einfluss- bzw. Kenntnissphäre des Antragenden (zahlenden Kunden). Auch muss in diesem Fall eine Zahlung vor Vertragsschluss erfolgen. Unzulässig ist ebenfalls, wenn die Annahmefrist für den AGB-Verwender unbefristet fortbesteht (BGH aaO unter Tz. 18).
d) Die gesetzliche Annahmefrist regelt
§ 148 BGB@ (
Details) .
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