Leistungsfrist
Rz. 5
Die Leistungsfrist regelt den Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung. Eine unangemessene lange Lieferungsfrist ist in AGB unwirksam (
§ 308 Nr. 1 BGB@).
Die gesetzliche Lieferungsfrist (
Leistungszeit) regelt
§ 271 BGB@. Danach ist eine Leistung sofort fällig. Vertraglich kann eine andere Leistungsfrist vereinbart werden.
Bei Verträgen mit
Widerrufsrecht gilt eine Lieferfrist von 14 Tagen als zulässig.
§ 308 Nr. 1 letzter Satz BGB@ stellt klar, dass ein Abwarten der
Widerrufsfrist von 2 Wochen (
§ 355 Abs. 1 BGB@) keine unzulässige Lieferfrist darstellt. Dies gilt aber nicht für Verträge, bei denen die Widerrufsfrist erst mit der Lieferung beginnt, z.B. beim Fernabsatzvertrag (
§ 312d Abs. 2 BGB@). In diesem Fall wäre ein Abwarten unendlich.
Unzulässig sind auch Klauseln, die den Fristbeginn von einem Ereignis im Bereich des Verwenders abhängig machen. In diesem Fall ist die Klausel nicht eindeutig, weil der Kunde die Frist nicht berechnen kann.
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