Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Der Anspruch ist das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (siehe
Anspruch).
Ein schuldrechtlicher oder vertraglicher Anspruch wird auch als
Forderung bezeichnet.
Beispiel: Der Anspruch des Verkäufers auf Bezahlung des Kaufpreises nach
§ 433 Abs. 2 BGB@ wird als Kaufpreisforderung bezeichnet .
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Rz. 2 >>