Entstehen der Forderung
Rz. 2
Ein Anspruch entsteht, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs vorliegen.
Die Voraussetzungen des Anspruchs regelt die
Anspruchsgrundlage.
Ein vertraglicher Anspruch entsteht regelmäßig mit Vertragsschluss
Beispiel: Beim Kaufvertrag entstehen die Vertragspflichten mit Vertragsschluss (vgl.
§ 433 BGB@).
Eine Forderung kann auch erst später entstehen.
Beispiel: Eine vertragliche Forderung entsteht erst nach dem Vertragsschluss, wenn der Vertrag einen Anfangstermin für den vertraglichen Anspruch enthält (siehe
Anfangstermin).
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