Allgemeines
Rz. 1
a) Das
Angebot ist bindend, es sei denn, dass der Antragende die Gebundenheit ausgeschlossen hat (
§ 145 BGB@).
Schließt der Antragende die Gebundenheit nicht aus, bleibt er nach Zugang des Antrags beim Erklärungsempfänger an den Antrag gebunden. Während der Gebundenheit des Antrags (Bindungszeit des Antrags), kann der Antragende den Antrag nicht zurücknehmen oder ändern. Der Antrag ist unwiderruflich.
Beispiel: Der Verkäufer kann während der Gebundenheit des Antrags den im Kaufangebot genannten Kaufpreis nicht ändern, nicht widerrufen. Der Empfänger des Kaufangebots hat eine Überlegungszeit.
b) Die Gebundenheit (Unwiderruflichkeit) des Antrags beginnt mit dem Zugang der Willenserklärung beim Erklärungsempfänger. Ab diesem Zeitpunkt ist eine Willenserklärung wirksam (
§ 130 Abs. 1 BGB@). Während der Bindungszeit kann der Empfänger den Antrag jederzeit annehmen.
c) Der Antragende hat die Möglichkeit die Gebundenheit des Antrags
- auszuschließen durch einen Widerrufsvorbehalt,
- mit einer auflösenden Bedingung zu versehen.
Die Regelungen der §
§ 145 ff BGB@ schließen Modifikationen der Wirksamkeit und der Dauer eines Angebots nicht aus (BGH, 26. März 2004 - V ZR 90/03, unter II.2a).
Der Antragende hat die Möglichkeit die Gebundenheit des Antrags auszuschließen. Dann ist der Antrag nach dem Zugang beim Adressaten widerrufbar. Dies kann der Antragende mit dem Zusatz „Widerruf vorbehalten“ zum Ausdruck bringen. In diesem Fall handelt der Erklärende bei Abgabe des Angebots mit einem Rechtsbindungswillen (er will einen Vertrag), behält sich aber das Recht vor, das Angebot zurückzunehmen, z.B. wenn ein Interessent für die angebotene Leistung einen höheren Preis bezahlen will (siehe Widerrufsvorbehalt,
Rz.3).
Statt eines Widerrufvorbehalts im Antrag kann der Antragende auch eine zeitliche Befristung des Antrags bestimmen. Dann ist der Antragende für die Zeit an den Antrag gebunden, die er vorgibt. Das Angebot ist während dieser Zeit unwiderruflich. Der Antrag mit einer zeitlichen Beschränkung (Befristung) wird als befristeter Antrag bezeichnet. Nach Ablauf der Frist endet die Unwiderruflichkeit des Antrags. Der Antrag besteht in widerruflicher Weise fort, er erlischt nicht (siehe Bindungsfrist,
Rz.2).
Möchte der Antragende bestimmen, wie lange der Antrag wirksam sein soll, dann kann dem Adressaten die Annahmefrist mitgeteilt werden. Annahmefrist und Bindungsfrist haben rechtlich unterschiedliche Funktionen (siehe Bindungsfrist,
Rz.2).
Statt Antrag mit Widerrufvorbehalt oder Antrag mit Frist ist auch ein Antrag mit einer auflösenden Bedingung möglich. In diesem Fall erlischt der Antrag, wenn die Bedingung eintritt (siehe Bedingung,
Rz.4).
d) Unabhängig davon, ob ein befristeter Antrag oder ein Antrag unter dem Vorbehalt eines Widerrufs oder ein Antrag ohne Ausschluss der Gebundenheit vorliegt, erlischt der Antrag, wenn er abgelehnt wird. Dann ist der Antrag nicht mehr existent (siehe
Annahmefrist).
e) Kein Antrag liegt vor, wenn der Erklärende dem Angebot "ohne Gewähr" oder dem Angebot "freibleibend" hinzufügt. Bei einem „freibleibenden“ Angebot handelt es sich im Regelfall nicht um ein verbindliches Vertragsangebot, sondern lediglich um eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (vgl. BGH, 2. November 1995 - X ZR 135/93 unter II.1. m.w.N.). Dem Erklärenden fehlt der Rechtsbindungswille.
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Rz. 2 >>