Aufschiebende Bedingung
Rz. 2
Ein Rechtsgeschäft mit einer aufschiebenden Bedingung ist von Anfang an wirksam.
Bei einem Vertrag mit einer aufschiebenden Bedingung sind die Parteien an den Vertrag gebunden (
sog. Bindungswirkung).
Die Bedingung hat Auswirkung auf die vertraglichen Leistungspflichten. Bei einer aufschiebenden Bedingung (
§ 158 Abs. 1 BGB@) tritt die Leistungspflicht erst mit Eintritt der Bedingung ein.
Der Eintritt der Bedingung kann von einer angemessenen Frist abhängig gemacht werden, um die Zeit des Schwebezustandes zu beschränken (BGH, 26.11.1984 - VIII ZR 217/83).
Für die Wirksamkeit eines aufschiebend bedingten Rechtsgeschäfts ist der Zeitpunkt des Entstehens des Rechtsgeschäfts maßgebend und nicht der Eintritt der Bedingung (siehe Zeitpunkt der Gültigkeit,
Rz.12).
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