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Grundrechte

Begriff und Bedeutung

Rz. 1

Die Grundrechte werden im Grundgesetz geregelt und haben Verfassungsrang. Jede gesetzliche Regelung muss in Einklang mit den Grundrechten stehen.

In Grundrechte darf nicht willkürlich eingegriffen werden.

Soweit ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt wird, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten (Art. 19 Abs. 1 GG). Eine Einschränkung darf aber nicht den Wesensgehalt eines Grundrechts antasten (Art. 19 Abs. 2 GG).

Zu den Grundrechten gehören

  • Menschenwürde

  • Persönlichkeitsentfaltung

  • Gleichberechtigung

  • Religionsfreiheit

  • Meinungsfreiheit

  • Versammlungsfreiheit


|| Rz. 2 >>

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Dokument-Nr. 0001953 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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