Religionsfreiheit
Rz. 5
Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich (Art. 4 Abs. 1 GG).
Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet (Art. 4 Abs. 2 GG).
Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz (Art. 4 Abs. 3 GG).
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