Zeitpunkt
Rz. 6
Die Leistungsbestimmungsrechte nach §
§ 315 ff. BGB@ haben gemeinsam, dass die Leistungsbestimmung noch vor der Erfüllungshandlung zu erfolgen hat. Denn nur dann weis der Schuldner, welche konkrete Leistung er schuldet und zu erbringen hat. Daher muss der Leistungsgegenstand zum Zeitpunkt der Erfüllung konkret bestimmt se5n .
Ist die Leistung bestimmt und wird die Leistung vom Schuldner nicht erbracht (erfüllt), kann der Gläubiger die Leistung einklagen und vollstrecken. Ohne die Bestimmung der Leistung wäre dies nicht möglich.
Wird die Bestimmung durch eine Partei verzögert, so kann sie durch Urteil ersetzt werden. Gleiches gilt, wenn die Bestimmung verweigert wird. In beiden Fällen liegt ein vertragswidriges Verhalten vor (siehe
Details).
Soll ein Dritter die Leistung nach billigem Ermessen bestimmen und kann oder will der Dritte die Bestimmung nicht treffen oder er verzögert sie, dann ist der Vertrag unwirksam (319 Abs. 2 BGB).
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